Im Musikbusiness spielen zwei Rechtsarten eine besondere Rolle. Es sind dies:
- Urheberrechte
- Leistungsschutzrechte
Die Urheberrechte liegen bei den Schöpfern eines musikalischen Werkes. Das können sein:
- Komponist
- Textdichter
- Bearbeiter/Arrangeur
- Musikverlage (als Vertreter der oben genannten)
Durch das Urheberrecht sind die Werkschöpfer dazu berechtigt für die Aufführung ihres Werkes eine Gegenleistung zu verlangen. Da die Durchsetzung dieses Rechts für eine einzelne Person unmöglich ist, sind Inkassogesellschaften entstanden. Diese Vertreten die Urheberrechte der Werkschöpfer. Die bekannteste Gesellschaft ist die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte).
Die Leistungsschutzrechte liegen bei den Personen, die wie der Name schon sagt, eine Leistung vollbringen oder ein geschäftliches Risiko tragen. Dies können sein:
- Plattenfirma
- Musiker
- Produzenten
Bei der Verwertung von Leistungschutzrechten unterscheidet man zwischen der Erst- und der Zweitverwertung. Unter der Erstverwertung versteht man im allgemeinen den Tonträger, der Produziert wurde und Zweitverwertung betrifft die Aufführung des Werkes. Da auch hier die Zweitverwertung für eine einzelne Person nicht möglich ist, gibt es auch hier Verwertungsgesellschaften. Die bekannteste ist die GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten).